Ab dem 19. Juni 2026 gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Pflicht für alle Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen: der Widerrufsbutton. Was nach einer kleinen technischen Anpassung klingt, hat bei Versäumnis spürbare rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen.
Was steckt dahinter?
Der neue § 356a BGB verpflichtet Unternehmer im B2C-Fernabsatz, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Voraussetzung ist, dass Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Betroffen sind damit Betreiber von Online-Shops, Anbieter von Dienstleistungen über die Website, Verkäufer von Abonnements sowie Anbieter digitaler Produkte wie Software oder Online-Kurse.
Weder Unternehmensgröße noch Umsatz spielen eine Rolle. Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet. Die einzige Ausnahme gilt, wenn ausnahmslos alle angebotenen Produkte gesetzlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. In der Praxis kommt das selten vor.
Das wird konkret gefordert
Ein einfacher Link im Footer reicht nicht. Der Widerrufsbutton muss gut sichtbar, leicht zugänglich und dauerhaft während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Die Beschriftung muss eindeutig sein, empfohlen ist „Vertrag widerrufen“. Mehrdeutige Begriffe wie „Stornieren“ oder „Kontakt“ genügen nicht.
Technisch ist ein zweistufiges Verfahren vorgeschrieben. Erst startet der Verbraucher den Widerruf, dann bestätigt er ihn aktiv. Unmittelbar danach muss automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail versendet werden, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.
Außerdem muss die Funktion ohne Login erreichbar sein, auf mobilen Geräten genauso funktionieren wie auf dem Desktop und auch für Gastbestellungen uneingeschränkt nutzbar sein.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Das ist der entscheidende Punkt. Wer den Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft umsetzt, setzt sich mehreren Risiken aus.
Das offensichtlichste ist die Abmahnung. Mitbewerber und Verbraucherverbände können fehlerhafte oder fehlende Umsetzungen abmahnen. Das verursacht im besten Fall Anwaltskosten, im schlechteren Fall eine einstweilige Verfügung mit weitreichenden Folgen.
Gravierender ist die automatische Verlängerung der Widerrufsfrist. Wenn die Widerrufsfunktion fehlt oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Kunden, die vor über einem Jahr bestellt haben, könnten ihren Kauf rechtlich noch widerrufen. Für Shops mit größerem Bestellvolumen kann das erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Hinzu kommen Fehler, die weniger offensichtlich sind, aber dennoch rechtlich relevant werden können:
- Die Widerrufsfunktion ist zwar vorhanden, aber hinter einem Login versteckt.
- Die Beschriftung ist unklar.
- Die Eingangsbestätigung wird nicht automatisch versendet.
- Die Widerrufsbelehrung wurde nicht an die neuen Anforderungen angepasst.
Auch eine halbfertige Lösung schützt nicht vor Abmahnungen, sondern erhöht das Risiko.
Wen betrifft das besonders?
Betreiber von Online-Shops mit größerem Sortiment müssen prüfen, ob alle widerrufsfähigen Produkte korrekt erfasst sind. Wer Abonnements oder Dauerschuldverhältnisse anbietet, muss zusätzlich den bereits bestehenden Kündigungsbutton berücksichtigen. Beide Funktionen müssen klar getrennt nebeneinander bestehen. Wer über externe Marktplätze wie Amazon oder eBay verkauft, trägt die rechtliche Verantwortung selbst, auch wenn die Plattform die technische Umsetzung übernimmt.
Rechtstexte müssen ebenfalls angepasst werden
Die technische Umsetzung allein reicht nicht. Die Widerrufsbelehrung muss bis zum 19. Juni 2026 aktualisiert werden und künftig auf die elektronische Widerrufsfunktion hinweisen. Wer externe Dienste für den Widerrufsbutton einsetzt oder Captcha-Lösungen integriert, muss zudem prüfen, ob die Datenschutzerklärung entsprechend ergänzt werden muss.
Widerrufsbutton in WordPress und WooCommerce umsetzen
Für Betreiber von WordPress-Websites mit WooCommerce stellt sich aktuell vor allem die Frage, wie sich die neue Widerrufsfunktion technisch umsetzen lässt. Die gute Nachricht: In vielen Fällen muss das Rad nicht neu erfunden werden.
Bereits heute kommen in deutschen WooCommerce-Shops häufig Erweiterungen wie Germanized oder German Market zum Einsatz, um gesetzliche Anforderungen rund um den Online-Handel abzubilden. Für beide Erweiterungen gibt es bereits Lösungen, um den Widerrufsbutton gesetzeskonform umzusetzen.
Dennoch sollte die Umsetzung nicht auf die Installation eines Plugins reduziert werden. Entscheidend ist, dass die gesamte Widerrufsfunktion den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehören unter anderem die eindeutige Identifizierung der Bestellung, das vorgeschriebene zweistufige Verfahren, die automatische Eingangsbestätigung sowie die uneingeschränkte Nutzbarkeit auf mobilen Geräten und bei Gastbestellungen.
Gerade bei individuell entwickelten Shops, angepassten WooCommerce-Installationen oder der Verwendung zahlreicher Erweiterungen kann zusätzlicher Anpassungsbedarf entstehen. Betreiber sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihre bestehende Shop-Lösung die neuen Anforderungen vollständig erfüllt oder ob technische Anpassungen erforderlich sind.
Umsetzung mit Germanized
Das Plugin Germanized bringt eine integrierte Lösung mit. In den Plugin-Einstellungen lässt sich der Widerrufsbutton direkt für den Footer aktivieren, sodass er automatisch dort eingebunden wird. Je nach verwendetem Theme kann die Darstellung dabei abweichen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die automatische Einbindung zu deaktivieren und den Button stattdessen manuell über das Theme einzufügen. Alternativ steht ein Shortcode zur Verfügung, mit dem der Button flexibel an beliebiger Stelle platziert werden kann.
Wichtig: Das Plugin legt die zugehörige Widerrufsseite standardmäßig als Entwurf an. Solange diese Seite nicht veröffentlicht ist, erscheint der Button im Frontend nicht.

Umsetzung mit German Market
Seit Version 3.58 unterstützt German Market den Widerrufsbutton nativ. In den Plugin-Einstellungen findet sich unter dem Unterpunkt Widerruf ein eigener Bereich, in dem der Button per Regler aktiviert wird. Ist die Option eingeschaltet, erscheint der Button automatisch im Footer der Website. Auch hier wird für den Widerrufsprozess eine eigene Seite angelegt, über die der Verbraucher den Widerruf durchführt.
Wer die Platzierung lieber selbst kontrollieren möchte, kann die automatische Anzeige deaktivieren und den Button manuell einbinden, etwa über ein Footer-Menü oder als individuellen Link. Unabhängig vom gewählten Weg sollte darauf geachtet werden, dass der Button klar sichtbar, leicht erreichbar und optisch vom übrigen Seiteninhalt unterscheidbar bleibt.

Der richtige Zeitpunkt ist jetzt
Bis zum Inkrafttreten der neuen Widerrufsbutton-Pflicht am 19. Juni 2026 verbleibt nur noch wenig Zeit. Unternehmen, die ihre Website bisher nicht angepasst haben, sollten die Umsetzung jetzt priorisieren.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfunktion zum Stichtag oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, drohen Abmahnungen, rechtliche Risiken und eine mögliche Verlängerung der Widerrufsfrist. Da neben der technischen Umsetzung häufig auch rechtliche Texte angepasst werden müssen, empfiehlt es sich, die Anforderungen kurzfristig zu prüfen und bestehende Systeme entsprechend anzupassen.
Sie sind unsicher, ob Ihre Website die technischen Anforderungen erfüllt? Wir prüfen gerne, ob und wie der Widerrufsbutton auf Ihrer Website technisch umsetzbar ist, schätzen den Aufwand realistisch ein und setzen die Lösung auf Wunsch für Sie um.
Ob ein Widerrufsbutton für Ihre Webseite verpflichtend ist, entscheiden Sie als Webseitenbetreiber. Bei Unsicherheiten empfehlen wir, das rechtlich prüfen zu lassen. Sobald die Entscheidung gefallen ist, kümmern wir uns um die technische Umsetzung.
Kontaktieren Sie uns, damit Ihre Website rechtzeitig zum 19. Juni 2026 vorbereitet ist.